Rechtsprechung
BayObLG, 26.01.1995 - 3Z BR 321/94 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestimmung des Geschäftswerts für ein Beschwerdeverfahren gegen Zurückweisung eines Erbscheinsantrages; Bedeutung des Wertes des Reinnachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls bei Bestimmung des Geschäftswertes für Beschwerden in Erbscheinssachen; Wichtigkeit des Wertes des ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KostO § 131 Abs. 2, § 107 Abs. 2
Einheitlicher Geschäftswert bei Rechtmitteln mehrerer Beschwerdeführer im Erbscheinverfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG München - 91 VI 694/90
- LG München I, 02.09.1994 - 16 T 784/92
- BayObLG, 26.01.1995 - 3Z BR 321/94
Papierfundstellen
- FamRZ 1995, 1370
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BayObLG, 11.03.1994 - 1Z BR 109/93
Erbscheinerteilung bei griechischem Erblasser
Auszug aus BayObLG, 26.01.1995 - 3Z BR 321/94
Das gilt - soweit es um den Geschäftswert für die Gerichtskosten geht - auch dann, wenn das Interesse der Beschwerdeführer auf verschiedene, einander ergänzende Erbteile gerichtet ist; in diesem Fall sind die Interessen zusammenzurechnen (Bestätigung von BayObLGZ 1994, 40/56).«.Das gilt auch dann, wenn das Interesse der Beschwerdeführer auf verschiedene, einander ergänzende Erbteile gerichtet ist; in diesem Fall sind die Interessen zusammenzurechnen (BayObLGZ 1994, 40/56).
- BayObLG, 04.12.1986 - BReg. 1 Z 43/86
Beschwerde gegen die Festsetzung de Geschäftswerts
Auszug aus BayObLG, 26.01.1995 - 3Z BR 321/94
Die für den ersten Rechtszug maßgeblichen Vorschriften der Kostenordnung können als Anhaltspunkt für die vorzunehmende Schätzung herangezogen werden, sind jedoch nicht unmittelbar anzuwenden (ständige Rechtsprechung des BayObLG, vgl. z.B. BayObLGZ 1986, 489/491; 1993, 115/117; BayObLG JurBüro 1984, 266 und 1883). - BayObLG, 10.03.1993 - 1Z BR 3/93
Beschwerdeberechtigung hinsichtlich der Heraufsetzung des Geschäftswertes für ein …
Auszug aus BayObLG, 26.01.1995 - 3Z BR 321/94
Die für den ersten Rechtszug maßgeblichen Vorschriften der Kostenordnung können als Anhaltspunkt für die vorzunehmende Schätzung herangezogen werden, sind jedoch nicht unmittelbar anzuwenden (ständige Rechtsprechung des BayObLG, vgl. z.B. BayObLGZ 1986, 489/491; 1993, 115/117; BayObLG JurBüro 1984, 266 und 1883). - BayObLG, 22.01.1993 - 1Z BR 90/92
Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung; Isolierte Anfechtung der …
Auszug aus BayObLG, 26.01.1995 - 3Z BR 321/94
Hingegen werden entgegengesetzte Interessen angestrebt, wenn die Beteiligten zwar jeweils die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung erreichen wollen, jedoch ein Erbrecht auf unterschiedlicher Grundlage und mit unterschiedlichen Anteilen geltend machen (BayObLG JurBüro 1993, 612/613).